Gesetze / Haushaltsbegleitgesetz 1984
HBegleitG 1984Art 32 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HBegleitG%201984/32#abs-1 (1)
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HBegleitG%201984/32#abs-2 (2) Ein am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach den §§ 71 bis 76 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bisherigen Fassung zustehender Anpassungszuschlag wird in Höhe von zwei Dritteln des zu diesem Zeitpunkt zustehenden Betrages weitergewährt. Allgemeine Erhöhungen der den Versorgungsbezügen zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge führen nicht zu einer Erhöhung dieses Betrages.